Schloss Wurschen

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen ”Napoleonstraße 1813 e.V.”.

(2) Der Verein ist eingetragen im Register des Amtsgerichtes Dresden Registernummer VR 30977. Er hat seinen Sitz in Bischofswerda Ortsteil Großtrebnitz, Großtrebnitzer Str. 46, 01877 Bischofswerda Ortsteil Großdrebnitz

§ 2 Aufgaben des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist es historische Ereignisse in der Oberlausitz und ihre Auswirkungen bis in die Gegenwart, insbesondere aus den Befreiungskriegen 1813 bis 1815, der Bevölkerung zugänglich zu machen und damit einen Beitrag zur Völkerverständigung und Förderung des Geschichtsbewusstseins entlang der Napoléonstraße zu leisten.

(2) Dieser Aufgabe dienen insbesondere:

1. Finden, Beschreiben und Beschildern historischer Orte,
2. Erarbeitung einer grenzüberschreitenden touristischen Route als Wegweiser zum Besuch dieser Stätten,
3. Förderung internationaler Begegnungen entlang der Napoleonstraße,
4. Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden,
5. Nachgestaltung historischer Ereignisse und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen,
6. Einbeziehung der Jugend in die Vereinsarbeit,
7. Präsentation der Vereinsarbeit im Internet,
8. Pflege von geschichtsträchtigen Orten,

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Rechnungsprüfungsbericht entgegen.

(4) Einzelheiten über Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen regelt die Vereinsgeschäftsordnung.

§ 4 Mitglieder des Vereines

(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind bei natürlichen Personen das vollendete 18. Lebensjahr.

(3) Jugendliche unter 18 Jahren können bei schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten außerordentliche Mitglieder werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

(4) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Über Anträge auf Mitgliedschaft nach § 4 entscheidet der Vorstand.

(2) Die Entscheidung wird rechtswirksam mit der Unterschrift der berechtigten Vorstandsmitglieder

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind,
2. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Geschäftsjahr im Rückstand ist,
3. wenn durch mindestens ein Mitglied der Ausschluss aus dem Verein beantragt ist,
4. wenn das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich seinen Austritt erklärt,
5. mit dem Tod des Mitglieds.

§ 7 Entscheidung zur Beendigung der Mitgliedschaft und Rechtsmittel

(1) Über die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 6 Ziffer 1 bis 3 entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Rechtswirksamkeit dieser Entscheidung gilt § 5 Absatz 2. Das Verfahren ist in der Vereinsgeschäftsordnung geregelt.

(2) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung beim zuständigen Schiedsgericht einlegen.

§ 8 Vereinsvorstand

(1) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu einer Neuwahl fortdauert; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die berechtigten Vorstandsmitglieder. Einzelheiten regelt die Vereinsgeschäftsordnung.

(3) Scheiden Mitglieder des Vereinsvorstandes durch Rücktritt oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand an ihrer Stelle im Bedarfsfall geeignete Vereinsmitglieder, die die nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigen muss. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird mit der Kooptation des Nachfolgers durch den Vorstand wirksam. Das Amt der kooptierten und durch die Mitgliederversammlung bestätigten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder, die sie ersetzt haben.

(4) Der Vereinsvorstand legt die Richtlinien der Vereinspolitik fest. Er überwacht die Vereinsarbeit, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sichert die Geschäftsführung und die Verwaltung der Vereinsfinanzen.

(5) Der Vorstand entwirft unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereines den Haushaltsentwurf in Einnahmen und Ausgaben zur Beschlussvorlage bei der Mitgliederversammlung.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vereinsvorstandes. Er überträgt den Mitgliedern des Vereinsvorstandes Ressortaufgaben, insbesondere zur Öffentlichkeitsarbeit und zu den Vereinsfinanzen. Er kann Ressortaufgaben auch selbst übernehmen.

(6) Einzelheiten über Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Vereinsvorstandes regelt die Vereinsgeschäftsordnung.

§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Zwei Vereinsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung als Rechnungsprüfungsausschuss für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vereinsvorstand angehören.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Verwaltung aller Vereinsfinanzen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Vereinsgeschäftsordnung.

§ 10 Amtsträger des Vereines und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Annahme von Ämtern im Verein ist Ehrenpflicht; eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(2) Alle Amtsträger haben, auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt, über Sachverhalte, die ihnen durch ihr Amt zu Personen oder Unternehmen bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Gleiches gilt für Personen, die von Amtsträgern zur Mitarbeit in Teilbereichen gebeten worden sind. Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 11 Vereinsfinanzen und Geschäftsjahr

(1) Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und andere Mittel, sie dürfen dem gemeinnützigen Zweck des Vereines nicht entgegenstehen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Die Gesamtfinanzen des Vereines einschließlich seines Vermögens müssen nach soliden wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

(4) Einzelheiten einschließlich einer Kostenordnung für ehrenamtlich tätige Mitglieder regelt die Vereinsgeschäftsordnung. Dabei darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Haftung des Vereines

Für Schäden aller Art, die Mitgliedern aus der Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen direkt oder indirekt entstehen, haftet der Verein nur, wenn Personen, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist.

Alle Ansprüche der Mitglieder gegen den Verein verjähren sechs Monate nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses.

§ 13 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann unter Zustimmung von mindestens dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Wenn zu dieser Mitgliederversammlung weniger als 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, so muss unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die unbeschadet der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf sind alle Mitglieder bei der Einladung hinzuweisen.

(3) Das Vereinsvermögen fällt an das Oberlausitzer Kinderhilfswerk Bautzen e.V. , die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Bestellung von zwei Liquidatoren. Die unentgeltliche Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 14 Wegfall steuerbegünstigender Zwecke

Das Vereinsvermögen fällt an das Oberlausitzer Kinderhilfswerk Bautzen e.V. . Die unentgeltliche Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Vereinsgeschäftsordnung

Artikel 1: Mitgliederversammlung

§ 1
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen, beginnend mit der Absendung des Einladungsschreibens unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Tagesordnung und Tagungsort werden vom Vereinsvorstand beschlossen.

(2) Bei Wahlen informiert der Vorstand die Mitglieder mindestens 90 Tage vor der Mitgliederversammlung und fordert sie auf, binnen 50 Tagen nach Absendung des Aufforderungsschreibens Kandidaten für die Ämter zu benennen. Diese werden mit dem Einladungsschreiben zur Wahlmitgliederversammlung bekanntgegeben.

(3) Der Vereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert; er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies eine Mitgliederversammlung beschließt oder mehr als 20% aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines der Tatbestände gemäß Absatz 3 schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Gründe zur Einberufung mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über eine ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

§ 2
(1) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung werden behandelt, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens zehn Tage, bei verkürzter Ladungsfrist spätestens fünf Tage vor dem Tagungstermin in der Hauptgeschäftsstelle des Vereines eingegangen und von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sind.

(2) Anträge zur Tagesordnung, die der Rechnungsprüfungsausschuss satzungs-, form- und fristgerecht stellt, sind von dem Erfordernis der Mindestunterschriften ausgenommen.

(3) Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung werden behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen zugelassen werden. Wird die Dringlichkeit bejaht, erfolgt die Abstimmung über den Antrag erst nach Erledigung aller übrigen Tagesordnungspunkte und Anträge. Dringlichkeitsanträge zu Änderungen der Vereinssatzung, Vereinsgeschäftsordnung sowie zur Auflösung des Vereines sind nicht zulässig.

(4) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und die diesen redaktionell verbessern, kürzen oder erweitern, ohne den Grundgehalt des ersten Antrages zu verändern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen. Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt.

§ 3
(1) Der 1. Vorsitzende ist Tagungsleiter und übt das Hausrecht aus; er kann diese Aufgaben an ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes delegieren. Bei Wahlen wird die Mitgliederversammlung von einem durch die Mitglieder gewähltem Mitglied geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Tagungsleiter kann jedoch namentlich zu nennenden Gästen die Anwesenheit gestatten.

(3) Nach der Eröffnung stellt der Tagungsleiter die satzungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest.

(4) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der vorgesehenen Reihenfolge beraten und die notwendigen Beschlüsse hierzu gefasst. Die Anträge nach § 2 Absatz 1 und 2 werden bei den zugehörigen Tagesordnungspunkten behandelt. Abweichungen von Satz 1 und 2 kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.

(5) Für Wortmeldungen erteilt der Tagungsleiter das Wort; er bestimmt die Reihenfolge. Zu Tagesordnungspunkten oder Anträgen, über die bereits abgestimmt ist, kann das Wort nur mit Zustimmung der Versammlung (einfache Mehrheit) erteilt werden.

§ 4
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Schriftliche Abstimmung muss stattfinden, wenn dies von der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Bei Wahlen soll regelmäßig schriftlich abgestimmt werden.

(2) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Stimmengleichheit gilt, von Wahlen abgesehen, als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; die betreffenden Personen gelten insoweit als nicht anwesend.

(3) Beschlüsse, außer zu Änderungen der Vereinssatzung und der Vereinsgeschäftsordnung sowie zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Änderungen zur Vereinssatzung und zur Vereinsgeschäftsordnung sind beschlossen, wenn sie mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen gefasst werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Tagungsleiter zu ziehende Los. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Tagungsleiter eine schriftliche Erklärung des Betroffenen zur Annahme der Wahl vorliegt.

§ 5
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen (Beschlussprotokoll). Das Protokoll und die beizufügende Anwesenheitsliste sind von dem oder den Tagungsleitern zu unterzeichnen, das Protokoll darüber hinaus von dem durch den Tagungsleiter bestellten Protokollführer.

(2) Eine Abschrift des Protokolls nebst Anlagen ist den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Übersendung (Datum der Absendung) für alle Mitglieder rechtsverbindlich.

Artikel 2: Vereinsvorstand

§ 6
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Protokollführer. Ihm gehören höchstens 8 Mitglieder an.

(2) Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind berechtigte Vorstandsmitglieder. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 7
(1) Der 1. Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Vereinsvorstandes nach Bedarf mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich ein und leitet die Sitzung. Die Tagesordnung ist rechtzeitig vor der Sitzung bekanntzugeben. Sie kann vor Eintritt in die Verhandlung geändert oder ergänzt werden.

(2) In dringenden Fällen kann auf die Formalien des Absatzes 1 verzichtet werden.

(3) Eine Vorstandssitzung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unverzüglich einberufen werden; der Antrag erfolgt zur Hauptgeschäftsstelle und muss mit Begründung die Punkte enthalten, die behandelt werden sollen.

§ 8
(1) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(2) Der Vereinsvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen. Beschlüsse sind in diesem Fall rechtswirksam, wenn sich alle Mitglieder des Vereinsvorstandes zur Beschlussvorlage geäußert haben.

(3) Das Protokoll der Sitzungen des Vereinsvorstandes wird vom Protokollführer geführt. Ist der Protokollführer verhindert, bestimmt der Tagungsleiter die Vertretung. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.

§ 9
Wenn Mitglieder des Vereinsvorstandes zurücktreten, erklären sie dies schriftlich mit Begründung zu Händen des 1. Vorsitzenden. Dieser hat unverzüglich die übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes zu unterrichten.

Artikel 3: Rechnungsprüfungsausschuss

§ 10
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss erfüllt seine Aufgabe durch Einsicht in die vorhandenen Konten und Belege. Er kann zur Prüfung dieser Unterlagen alle ihm zweckdienlich erscheinenden Auskünfte einholen. Der Vereinsvorstand ist zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

(2) Der von den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses unterschriebene Abschlußbericht wird dem Vereinsvorstand rechtzeitig vor Einladung zur Mitgliederversammlung übergeben. Er verteilt diesen mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung.

(3) Den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses ist auch gestattet, im Verlaufe des Geschäftsjahres die Rechnungsunterlagen des Vereines einzusehen. Sie haben jedoch kein Weisungsrecht hinsichtlich der Haushaltsführung, der Verwaltung des Vereinsvermögens und der Abwicklung der laufenden Geschäfte.

Artikel 4: Vereinsfinanzen

§ 11
(1) Der von einer Mitgliederversammlung zuletzt beschlossene Haushalt gilt so lange als verbindlich, bis über eine Änderung eine Mitgliederversammlung beschlossen hat. (2) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig; dabei gilt der zuletzt beschlossene Beitrag so lange als verbindlich, bis eine Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen hat.

(3) Über Stundung, Minderung, Ratenzahlung und Erlass von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag des Betroffenen der Vereinsvorstand abschließend.

(4) Der erste Beitrag für neue Mitglieder wird zum Stichtag der rechtskräftigen Aufnahme nach Zwölfteln der anteiligen Monate des laufenden Vereinsgeschäftsjahres fällig.

§ 12
Eine Kostenordnung, die die Auslagenerstattung für ehrenamtlich tätige Mitglieder regelt, wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Druckversion der Vereinssatzung


 

 
Napoleonstrasse 1813 e. V.
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